Bildungsurlaub / Bildungsfreistellung
Als Arbeitnehmer/-in stehen Ihnen in Hamburg, in Schleswig-Holstein sowie in Niedersachsen jedes Jahr fünf Tage zusätzlicher bezahlter Urlaub zu. In Hamburg und Niedersachsen heißt diese Einrichtung Bildungsurlaub, in Schleswig-Holstein Bildungsfreistellung.
Im Allgemeinen gelten in allen drei Bundesländern dieselben Regeln:
Der Anspruch erstreckt sich bei Vollzeit-Beschäftigten auf fünf Werktage jährlich, er kann auch über zwei Jahre kumuliert werden, so dass Ihnen wahlweise auch alle zwei Jahre zehn Tage zustehen. Wenn Sie regelmäßig mehr als fünf Werktage arbeiten, haben Sie einen Anspruch auf sechs Tage Bildungsurlaub, wenn Sie weniger als fünf Werktage arbeiten, verringert sich der Anspruch.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber Ihren Wunsch nach Bildungsurlaub möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitteilen.
Unter Umständen, wenn dringende dienstliche oder soziale Gründe vorliegen, kann der Arbeitsgeber die Bewilligung des Bildungsurlaubs ablehnen, dies muss frühzeitig und in schriftlicher Form erfolgen, er darf Ihnen im Folgejahr dann aber den Anspruch auf keinen Fall verwehren.
Während des Bildungsurlaubs dürfen Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Vor Beginn des Bildungsurlaubs müssen Sie dem Arbeitgeber die Anmeldebestätigung vorlegen. Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Teilnahme mit einer entsprechenden Bescheinigung vom Veranstalter nachweisen.
Es besteht Anwesenheitspflicht.
Telefon: +49 40 48 50 99 - 26 | Telefax: +49 40 48 50 99 10
E-Mail: zentrale@weiterbildung-in-hamburg.de
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